Sunday 22 October 2017

Swiss Derivate Otc Handelssystem


Handel mit OTC-Derivaten Neue schweizerische Regelungen für Finanz - und Nicht-Finanzinstitute Europäische Union, Schweiz 25. Februar 2014 Am 13. Dezember 2013 legte der Bundesrat eine erste Gesetzesvorlage für ein neues Finanzmarktinfrastrukturgesetz vor (ldquo Vorentwurf FMIA ldquo ), Die sowohl die G-20-Verpflichtungen als auch die Empfehlungen des Financial Stability Board für den OTC-Derivathandel einsetzen. Das neue Gesetz zielt auch darauf ab, den EU-Marktzugang durch die Umsetzung einer Verordnung zu sichern, die der in der EU gleichwertig ist. Der Vorentwurf der FMIA schlägt einen neuen Rechtsrahmen für Derivatgeschäfte vor, der insbesondere Clearing, Berichtswesen, Risikominderung sowie Handelsverpflichtungen nicht nur für regulierte Finanzinstitute, sondern auch für alle anderen finanziellen und nichtfinanziellen Einheiten vorsieht Derivate. Während ein gewisses Maß an Harmonisierung mit der europäischen Marktinfrastrukturverordnung (ldquo EMIRldquo) beabsichtigt ist, weicht der Vorentwurf von FMIA vom EMIR zu wichtigen Aspekten ab. Der neue FMIA wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2015 in Kraft treten. Wer im Rahmen der FMIA gefangen wird Der Vorentwurf von FMIA verpflichtet alle in der Schweiz ansässigen juristischen Personen (einschließlich ihrer ausländischen Zweigniederlassungen), Eine Gegenpartei zu) Derivatkontrakte (ldquoCounterpartiesldquo). Kleine Marktteilnehmer können von bestimmten Ausnahmen im Rahmen des Vorentwurfs der FMIA profitieren, wenn sie entweder als kleine finanzielle Gegenpartei oder als kleine nichtfinanzielle Vertragspartei gelten (siehe unten). Was bedeutet die FMIA-Pflicht? Gegenparteien unterliegen den folgenden vier Verpflichtungen ( (Ldquo CCP ldquo) Nicht zutreffend, wenn mindestens ein Kontrahent ein kleiner Marktteilnehmer ist Gilt nur für standardisierte Kontrakte Das Clearing durch eine anerkannte ausländische CCP gilt als gleichwertig Konzerninterne Transaktionen sind befreit Schlussfolgerung, Änderung und Beendigung der Transaktion sind einem Handelsregister zu melden. Risikominimierungsmaßnahmen sind zu treffen Nicht anwendbar, wenn Clearing-Verpflichtung gilt Wert des ausstehenden Kontrakts muss täglich vermarktet werden Small Marktteilnehmer sind befreit Die Parteien müssen angemessene Sicherheiten austauschen Kleine Nicht-Finanzmarktteilnehmer sind befreit Intragsorientierte Transaktionen sind befreit Derivate müssen über eine anerkannte Plattform gehandelt werden Werden nicht wirksam, bevor keine derartige Verpflichtung nach der EU-Verordnung besteht Wer qualifiziert sich als kleiner Markt Teilnehmer Der Vorentwurf FMIA teilt die Gegenparteien in zwei Kategorien auf: finanzielle Gegenparteien und nicht finanzielle Gegenparteien. Die Unterscheidung spielt insofern eine Rolle, als ein kleiner Marktteilnehmer für jede dieser beiden Kategorien unterschiedlich definiert ist. Kleine Marktteilnehmer sind von bestimmten Verpflichtungen aus der FMIA befreit. Als finanzielle Gegenparteien gelten folgende Gesellschaften: i) Banken, Effektenhändlern, Versicherungs - und Rückversicherungsunternehmen, Muttergesell - schaften eines Finanzkonzerns oder eines Versicherungskonzerns (ii) Gesellschaften, die gemäß dem Bundes - kollektivanlagegesetz ( (Unter anderem Fondsmanager und Vermögensverwalter von kollektiven Kapitalanlagen) und (iii) Pensionskassen und Anlagestiftungen gemäß dem Bundesgesetz über die berufliche Altersversorgung. Ein finanzieller Vertragspartner ist als kleiner finanzieller Gegenpartei qualifiziert, wenn er OTC-Derivatkontrakte nur zum Zwecke der Absicherung von Risiken aus direkt mit seinen Kunden abgeschlossenen Hypothekengeschäften abschließt, sofern die durchschnittliche Brutto-Bruttoposition des OTC Derivate-Transaktion liegt unterhalb einer bestimmten Schwelle (siehe unten). Alle anderen Rechtspersonen gelten als nichtfinanzielle Vertragspartner (z. B. Industrie-, Handels - und Dienstleistungsunternehmen). Ein nichtfinanzieller Vertragspartner gilt als kleiner nichtfinanzieller Vertragspartner, wenn seine offenen OTC-Derivatkontrakte eine rollende Bruttoposition unterhalb einer festgelegten Schwelle haben (siehe unten). Derivativgeschäfte zur Absicherung von Risiken (Hedging) werden bei der Berechnung dieser Positionen nicht berücksichtigt, wenn sie unmittelbar mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts - oder Finanzverwaltung des betreffenden Vertragspartners oder der Gruppe zusammenhängen. Die Höhe der relevanten Schwellen und Berechnungsmethoden wird vom Bundesrat in einer seiner Verordnungen für jede Derivatorkategorie gesondert festgelegt. Eine Schwelle gilt nicht als erfüllt, wenn während eines Zeitraums von 30 Tagen das betreffende Niveau nicht erreicht wurde, sofern dieses Niveau innerhalb der vier vorangegangenen Monate nicht überschritten wurde. Die Positionen der vollkonsolidierten Konzerngesellschaften sind zu aggregieren. Der Schwellenwert gilt als überschritten, wenn die rollende durchschnittliche Bruttoposition an 30 aufeinanderfolgenden Tagen über dem Schwellenwert liegt. Bei Überschreitung des Schwellenwerts unterliegt der Vertragspartner für alle derivativen Kontrakte jeder Kategorie der jeweiligen Verpflichtung. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat die entsprechenden Schwellenwerte auf EU-Ebene festlegt, die bei Krediten und Aktienderivaten bei 1 Mrd. EUR und bei Zins-, Devisen - und Rohstoffderivaten bei 3 Mrd. EUR liegen. Solange diesbezüglich keine Gewissheit vorliegt, können die Vertragsparteien auf der Grundlage der EU-Schwellenwerte vorläufige Beurteilungen vornehmen, da es unwahrscheinlich ist, dass die Schwellenwerte für die Schweiz höher liegen als die der EU-Verordnung. Welche Verpflichtungen müssen erfüllt werden, durch wen Der Vorentwurf der FMIA sieht für die Gegenparteien folgende vier Pflichten vor: Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (ldquo FINMAquot) gibt die Arten der Derivate an, denen die Clearingpflicht obliegt (ein gewisser Grad von Standardisierung und Liquidität erforderlich). Derartige Derivatkontrakte müssen durch eine von der FINMA genehmigte oder anerkannte CCP geklärt werden. Im Gegensatz zu EMIR gilt die Clearingverpflichtung auch für über eine Börse gehandelte Derivatkontrakte. Grundsätzlich gilt die Clearingpflicht, wenn beide Vertragsparteien Vertragspartner sind. Bei grenzüberschreitenden Geschäften gilt auch die ausländische Partei des Derivatvertrages als Gegenpartei, wenn sie der Clearingpflicht unterliegt, wenn sie in der Schweiz domiziliert wäre. Die Clearingverpflichtung gilt nicht, wenn mindestens eine Partei am Derivatvertrag entweder eine kleine finanzielle oder eine kleine nicht finanzielle Gegenpartei ist. Ferner gilt die Clearingverpflichtung als erfüllt, wenn die Clearing durch eine CCP erfolgt, die nach ausländischen Vorschriften von der FINMA anerkannt ist. Schließlich sind konzerninterne Geschäfte von der Clearingverpflichtung befreit, wenn unter anderem beide Vertragspartner der gleichen Vollkonsolidierung unterliegen. Gegenparteien haben entweder Zugang zu einem CPP, wenn sie direkte Clearing-Mitglieder sind oder wenn ihnen indirekt über die direkten Clearing-Mitglieder ein Zugang zu den CPP gewährt wird. Gegenparteien und CCPs müssen die Einzelheiten eines Derivatvertrags bei Abschluss, Änderung oder Kündigung des Vertrages an ein von der FINMA anerkanntes oder anerkanntes Transaktionsregister melden. Die Informationen werden vom Handelsregister gesammelt und in anonymisierter Form veröffentlicht. Die Meldepflicht gilt für alle Gegenparteien sowie für CCPs. Konzerninterne Transaktionen sind nicht von der Meldepflicht befreit. In den Berichten sind mindestens die Vertragsparteien (im Gegensatz zu EMIR, nicht der Begünstigte) sowie die wesentlichen Merkmale des Auftrags wie Art, Fälligkeit, Nominalwert, Preis, Abrechnungsdatum und Währung anzugeben . Die Berichterstattung kann an einen Dritten delegiert werden. Ein schweizerischer Kontrahenten (insbesondere eine Schweizer Bank) kann von seinem ausländischen Vertragspartner, der einer ausländischen Melderegulierung unterliegt, eine Transaktion an ein Außenhandelsregister melden. Während solch ein Berichtswesen generell erlaubt ist, müssen keine personenbezogenen Daten dem Außenhandelsregister ohne Zustimmung der betroffenen Person gemeldet werden. Die Verpflichtung zur Risikominderung gilt, wenn die Derivatkontrakte nicht durch eine CCP geklärt werden müssen (vgl. Oben ldquoclearing-Verpflichtungen, z. B. wenn eine Partei eine kleine finanzielle oder eine kleine nicht finanzielle Gegenpartei oder in konzerninternen Geschäften ist). Die Verpflichtung zur Risikominderung ist dreifach: Gefährdung des operationellen Risikos. Jeder Vertragspartner muss sicherstellen, dass geeignete Verfahren und Vorkehrungen getroffen werden, um operationelle Risiken und Adressenausfallrisiken, insbesondere (i) die rechtzeitige Bestätigung der Bedingungen des betreffenden Derivatkontrakts zu messen, zu überwachen und zu mildern, und (ii) Portfolios in Einklang zu bringen, das damit verbundene Risiko zu verwalten, den Wert ausstehender Verträge zu überwachen und Streitigkeiten zwischen den Parteien frühzeitig zu klären und zu lösen. Bewertung der ausstehenden Verträge. Jeder Kontrahent, mit Ausnahme eines kleinen finanziellen oder eines kleinen nichtfinanziellen Kontrahenten, muss täglich den Wert der ausstehenden Kontrakte vermarkten. Wo Marktbedingungen die Markierung verhindern, müssen Bewertungsmodelle eingesetzt werden, die in der Branche adäquat und anerkannt sind. Austausch von Sicherheiten. Jeder Vertragspartner hat mit Ausnahme eines kleinen nichtfinanziellen Vertragspartners geeignete Sicherheiten (Ränder) mit dem anderen Vertragspartner auszutauschen. Konzerninterne Geschäfte sind steuerbefreit, unter der Voraussetzung, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, unter anderem: Die sofortige Übertragung des Kapitals oder die Rückzahlung von Verbindlichkeiten durch die betreffenden Tochtergesellschaften darf keine Belastung (weder rechtlich noch sachlich) beinhalten, die eine schwer zu erfül - lende Forderung enthält in der Praxis. Der Vorentwurf von FMIA sieht eine Verpflichtung vor, alle Derivate, die von einer CCP (d. H. Jede Transaktion, die einem ldquoclearing obligationldquo unterliegt), über eine von der FINMA genehmigte oder anerkannte Plattform zu übertragen. Die Verpflichtung zum Handel über eine Plattform wird jedoch nicht wirksam, bevor diese Verpflichtung nicht gemäß der geltenden EU-Verordnung (MiFID II MiFIR) umgesetzt wurde. Gibt es Strafen Eine Verletzung einer der vier oben genannten Verpflichtungen kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Schweizer Franken (im Falle des Vorsatzes) und bis zu 250.000 Schweizer Franken (im Falle von Fahrlässigkeit) bestraft werden. Darüber hinaus können regulierte Kontrahenten (d. H. Die meisten finanziellen Gegenparteien) im Falle einer Verletzung der ihnen von der FMIA auferlegten Verpflichtungen der Vollstreckung durch die FINMA unterliegen. Was sollte ich beachten Wie oben dargelegt, müssen einige der Verpflichtungen des Vorentwurfs der FMIA gegenüber den Vertragspartnern nicht von kleinen Marktteilnehmern erfüllt werden. Insbesondere hat ein Small-Non-Financial Counterparty lediglich eine Meldepflicht und eine Verpflichtung zur Minderung des operationellen Risikos. Da die relevanten Schwellen noch vom Bundesrat festgelegt werden, können verschiedene Unternehmen (insbesondere kleine und mittlere Unternehmen) noch nicht beurteilen, ob sie von den Steuerbefreiungen profitieren können. Auf der Grundlage der nach der EU-Verordnung geltenden Schwellenwerte (siehe oben) kann jedoch zumindest eine grobe Bewertung vorgenommen werden. Wie bereits erwähnt, können derivative Kontrakte, die für Absicherungszwecke verwendet werden, die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts - oder Finanzverwaltung des betreffenden Vertragspartners oder der Gruppe zusammenhängen, abgezogen werden. Um die Verpflichtung zur Minderung des operationellen Risikos zu erfüllen, sollte eine Gegenpartei zumindest die Umsetzung der einschlägigen internen Verfahren auf ihrer Tagesordnung haben. Darüber hinaus sollte sich jede schweizerische Einheit, die Derivatkontrakte einsetzt, insbesondere fragen: Wäre ich als kleine finanzielle oder kleine nichtfinanzielle Gegenpartei anzusehen, wenn Schwellenwerte gelten, die den EU-Schwellenwerten ähnlich sind Ob eine bestimmte Schwelle erreicht ist Haben Sie die erforderlichen Verfahren zur Messung, Überwachung und Minderung von operationellen Risiken und Gegenparteien Kreditrisiken Können Sicherheiten im Rahmen meiner Derivatkontrakte zur Verfügung gestellt werden Ich habe ausreichende Sicherheiten zur Verfügung Kann ich in konzerninterne Derivatgeschäfte eintreten? Wie bereits erwähnt, soll die neue Verordnung im ersten Halbjahr 2015 in Kraft treten. Der Bundesrat muss feststellen, ob die neuen Regeln auch für Derivatgeschäfte gelten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Regelung ausstehend sind Recht. Untergezeichnet mitUBS Hebelprodukte auf Schweizer DOTS UBS bietet auf Schweizer DOTS eine grosse Auswahl von Hebelprodukten an und ermglicht es Kunden der Swissquote Bank diese zu attraktiven Konditionen zu handeln. Von verschiedenen Vorteilen profitieren. Auf der Handelsplattform Swiss DOTS finden Sie mehr als 25000 UBS Warrants, Mini Futures und Turbo Warrants auf ein grosses Basiswertuniversum. Die UBS Produkte auf Schweizer DOTS werden immer in bar abgegolten, eine Basiswertlieferung findet nicht statt. Durchgehend von 08.00 bis 22.00 Uhr Handlebar Aktuell Stand Anlegern ber 25000 UBS Warrants, Mini Futures und Turbo Warrants zur Verfgung. Anleger knnen UBS Hebelprodukte auf 200 Basiswerte in den Bereichen Aktien, Indizes, Rohstoffe und Whrungspaare handeln. Alle Artikel sind brsentglich 14 Stunden von 8.00 bis 22.00 Uhr handelbar. Je nach Handelswhrung fllt pro Handel 9 CHF, EUR oder USD an. Geld-Brief-Spannen mit Nachkommastellen sorgen fr tiefe Transaktionskosten. Neben Markt-Orders gibt es zustzlich Limit, Stop-Limit, Trailing Stops und One-Cancels-Other Orders (OCO). Eine detaillierte Übersicht finden Sie im Factsheet. Hufig gestellte Fragen Was ist Schweizer DOTS Swiss DOTS steht aus Schweizer Derivate OTC (Over the Counter) Trading System und wurde im Mai 2012 von der Schweizer Onlinebank Swissquote in Zusammenarbeit mit UBS und Goldman Sachs lanciert. Aktuell werden an Anlegern auf Schweizer DOTS mehr als 30.000 Produkte angeboten, regelmäßig ein marktfrisches Angebot zur Verfgung steht (Stand: 28. November 2013). Mehr zu Swiss DOTS erfahren Sie unter swissquote. ch swissdots. Wieso bietet UBS ihre Produkte eine neue Plattform von Swissquote an. Wir versprechen uns mehr Marktanteile, da Swissquote im Bereich der Hebelprodukte in der Schweiz Broker und UBS eine fhrende Produktanbieterin ist. Welche Produkte werden angeboten Es werden ausschliesslich Hebelprodukte wie Warrants und Mini-Futures ber diese Plattform angeboten. Kannibalisiert dieses Angebot. Es handelt sich um ein Zusatzangebot, welches das Bestehende ergnzt. Per Ende Mai 2012 hatte die UBS mehr als 7.000 Hebelprodukte an der SIX Strukturierte Produkte Exchange kotiert. Diese sind ffentlich und stehen interessierten Marktteilnehmern zur Verfgung. Die UBS rangiert regelmssig unter den Top 3 Anbietern in der Schweiz, gemessen am Handelsvolumen der Hebelprodukte (SIX Structured Products Exchange). Warum bietet man das nicht einfach noch über Brse (SIX Structured Products Exchange) an zu gnstigeren Konditionen Es handelt sich um keine neue Trading-Plattform. Mit Swiss DOTS bietet Swissquote ihren aktiven Tradingkunden ein zustzliches Produktangebot an. UBS agiert als Produktanbieterin. Die Festlegung der Kundenkonditionen ist Sache von Swissquote. Knnen auch UBS Kunden in Schweizer DOTS Produkte investieren Schweizer DOTS ist ein Angebot, das Swissquote ihren eigenen Kunden anbietet. UBS agiert als Produktanbieterin. Werden UBS Kunden durch Schweizer DOTS benachteiligt UBS Kunden erfahren durch das zustzliche Angebot Schweizer DOTS keine Einschrnkungen. Unser komplettes Hebelproduktangebot steht über SIX Strukturierte Produkte Exchange unverndert zur Verfgung.

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